Rechtsprechung
   BVerwG, 10.12.1991 - 2 WD 32.91   

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BVerwG, 10.12.1991 - 2 WD 32.91 (https://dejure.org/1991,8692)
BVerwG, Entscheidung vom 10.12.1991 - 2 WD 32.91 (https://dejure.org/1991,8692)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Dezember 1991 - 2 WD 32.91 (https://dejure.org/1991,8692)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Falschbeurkundung im Amt - Verurteilung zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis unter Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe von 75 vom Hundert der erdienten ...

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 24.07.1990 - 2 WD 38.89

    Entfernung eines Soldaten aus dem Dienstverhältnis als Disziplinarmaßnahme wegen

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1991 - 2 WD 32.91
    Da besondere Milderungsgründe nicht vorlägen, habe die Kammer in Obereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Urteil vom 24. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 38.89 -) wie auch in ihren eigenen Entscheidungen nur auf die gesetzliche Höchstmaßnahme, nämlich die Entfernung aus dem Dienstverhältnis, erkennen können.

    Der vorsätzliche Zugriff eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten auf Eigentum oder Vermögen des Dienstherrn, das ihm zur Verwaltung und Verwahrung anvertraut ist, stellt nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 - <BVerwGE 83, 273 [BVerwG 27.01.1987 - 2 WD 11/86] = NZWehrr 1987, 256> und vom 24. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 38.89 - jeweils m.w.N.) ein so schwerwiegendes Dienstvergehen dar, daß es regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führt.

  • BVerwG, 27.01.1987 - 2 WD 11.86

    Soldat - Veruntreuung von Versorgungsgut - Entfernung aus Dienstverhältnis -

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1991 - 2 WD 32.91
    Der vorsätzliche Zugriff eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten auf Eigentum oder Vermögen des Dienstherrn, das ihm zur Verwaltung und Verwahrung anvertraut ist, stellt nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 - <BVerwGE 83, 273 [BVerwG 27.01.1987 - 2 WD 11/86] = NZWehrr 1987, 256> und vom 24. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 38.89 - jeweils m.w.N.) ein so schwerwiegendes Dienstvergehen dar, daß es regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führt.
  • BVerwG, 27.03.1973 - II WD 45.72

    Vertrauen zwischen Untergebenen und Vorgesetzten - Zusammenhalt der Bundeswehr -

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1991 - 2 WD 32.91
    Bei der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels besteht auch keine gesetzliche Grundlage, ihn ganz oder teilweise von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten und sie dem Bund zu überbürden (Urteil vom 29. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101>).
  • BVerwG, 06.05.2003 - 2 WD 29.02

    Gehorsamspflicht; Anschuldigungsschrift; Konkretisierung der

    Bei der festgestellten besonderen Schwere des Dienstvergehens des Soldaten, das nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig die Entfernung aus dem Dienstverhältnis zur Folge hat, kommt eine mildere Disziplinarmaßnahme nur bei Vorliegen von besonderen Milderungsgründen in den Umständen der Tat in Betracht (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 - <BVerwGE 83, 273 [275] = NZWehrr 1987, 256> m.w.N., vom 10. Dezember 1991 - BVerwG 2 WD 32.91 -, vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 - , vom 19. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 9.95 - , vom 7. Mai 1998 - BVerwG 2 WD 29.97 - ZBR 1998, 397 [f.], insoweit nicht veröffentlicht> und vom 27. Februar 2002 - BVerwG 2 WD 18.01 - ZBR 2003, 98 = NVwZ 2003, 352, insoweit nicht veröffentlicht>).
  • BVerwG, 19.07.1995 - 2 WD 9.95

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahmen gegen einen wiederholt Dienstgeleder

    Der vorsätzliche treuwidrige Zugriff eines Zeit- oder Berufssoldaten auf Eigentum oder Vermögen des Dienstherrn, das ihm zur Verwaltung und Verwahrung anvertraut ist, stellt nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 - <BVerwGE 83, 273 = NZWehrr 1987, 256>, vom 10. Dezember 1991 - BVerwG 2 WD 32.91 - und vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 -) ein so schwerwiegendes Dienstvergehen dar, das regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führt.

    Die Rechtsprechung des erkennenden Senats hat als solche Ausnahmesituation anerkannt, wenn der Soldat in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, gehandelt hat, wenn er bei der Tat unter einem schockartig ausgelösten psychischen Zwang stand, oder wenn es sich um eine unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten handelt (vgl. BVerwGE 83, 273 = NZWehrr 1987, 256; Urteil vom 10. Dezember 1991 - BVerwG 2 WD 32.91 -).

  • BVerwG, 17.08.1994 - 2 WD 11.94

    Dienstvergehen eines Soldaten durch vorsätzlichen treuwidrigen Zugriff auf

    Der vorsätzliche treuwidrige Zugriff eines Zeit- oder Berufssoldaten auf Eigentum oder Vermögen des Dienstherrn, das ihm zur Verwaltung und Verwahrung anvertraut ist, stellt nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 - <BVerwGE 83, 273 = NZWehrr 1987, 256> und vom 10. Dezember 1991 - BVerwG 2 WD 32.91 - jeweils m.w.N.) ein so schwerwiegendes Dienstvergehen dar, daß es regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führt.

    Als Milderungsgründe in der Tat, die in einem solchen Fall von der disziplinaren Höchstmaßnahme absehen lassen können, kommen nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 83, 273 = NZWehrr 1987, 256; Urteil vom 10. Dezember 1991 - BVerwG 2 WD 32.91 -) eine psychische Ausnahmesituation, eine ausweglos erscheinende unverschuldete wirtschaftliche Notlage oder eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in Betracht.

  • BVerwG, 27.02.2002 - 2 WD 18.01

    Vielfache Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung; Vereinbarkeit der

    Der vorsätzliche treuwidrige Zugriff eines Zeit- oder Berufssoldaten auf Eigentum oder Vermögen des Dienstherrn, das ihm zur Verwaltung und Verwahrung anvertraut ist, stellt nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ein außerordentlich gravierendes Dienstvergehen dar, das regelmäßig die Entfernung aus dem Dienstverhältnis zur Folge hat (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 - m. w. N., vom 10. Dezember 1991 - BVerwG 2 WD 32.91 -, vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 -, vom 19. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 9.95 - und vom 7. Mai 1998 - BVerwG 2 WD 29.97 -).
  • BVerwG, 18.03.1993 - 2 WD 31.92

    Zeitsoldat - Unterstützungsbedürftigkeit - Entfernung aus Dienstverhältnis -

    Auch ein erstmaliges gravierendes Versagen eines Soldaten im Kernbereich seiner Dienstpflichten führt der Maßnahmeart nach zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis als erforderlicher und angemessener Ahndung (Urteil vom 10. Dezember 1991 - BVerwG 2 WD 32.91 -).
  • BVerwG, 28.02.1996 - 2 WD 4.96

    Berücksichtigung von Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, dessen

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats handelt es sich dabei um Ausnahmesituationen, in denen der Soldat entweder in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, gehandelt hat, bei der Tat unter einem schockartig ausgelösten psychischen Zwang stand oder es sich um eine unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten handelte (vgl. BVerwGE 86, 341 [344] m.w.N.; Urteil vom 10. Dezember 1991 - BVerwG 2 WD 32.91 -).
  • BVerwG, 27.11.2003 - 2 WD 6.03
    Bei der festgestellten besonderen Schwere des Dienstvergehens des Soldaten, das nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig die Entfernung aus dem Dienstverhältnis zur Folge hat, kommt eine mildere Disziplinarmaßnahme nur bei Vorliegen von besonderen Milderungsgründen in den Umständen der Tat in Betracht (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 - <BVerwGE 83, 273 [275] = NZWehrr 1987, 256> m.w.N., vom 10. Dezember 1991 - BVerwG 2 WD 32.91 -, vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 - , vom 19. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 9.95 - , vom 7. Mai 1998 - BVerwG 2 WD 29.97 - und vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - m.w.N.).
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